Tarifverhandlungen

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen den Tarifpartnern. Er legt die Arbeitsbedingungen für ganze Berufsgruppen eines Wirtschaftszweiges einheitlich fest.

Tarifverträge regeln die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung, wöchentliche Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen)

Tarifverträge regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Rechtsnormen des Tarifvertrag haben eine zwingende Wirkung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen von den Normen nicht zum Nachteil des Beschäftigten abweichen (Unabdingbarkeit).

Tarifautonomie

In Deutschland handeln Gewerkschaften und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich untereinander aus. Der Staat darf sich nicht einmischen. Diese Tarifautonomie ist durch das GG im Art. 9 Abs. 3 geschützt. Die rechtlichen Grundlagen für Tarifverträge sind im Tarifvertragsgesetz festgelegt.

Tarifvertragsarten

werden unterschieden nach:

  • Tarifpartnern (Firmen- oder Haustarife und Verbandstarife)
  • dem räumlichen Geltungsbereich (Werks-, Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundestarife)
  • dem Inhalt (Manteltarife: enthalten allgemeine Arbeitsbedingungen, die für längere Zeit gleich bleiben (Arbeitszeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Weiterbildung); Lohn- und Gehaltstarife (enthalten den Gruppenplan und die Gehaltssätze für die einzelnen Gehaltsgruppen); Arbeitszeittarife (regeln die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer))
  • Insgesamt gelten hierzulande zur Zeit über 50.000 Tarifverträge. Jährlich werden zwischen 6000 und 7000 von ihnen erneuert. Lohn- und Gehaltstarifverträge in der Regel alle 1 bis 2 Jahre, Rahmen- und Manteltarifverträge in größeren Abständen.

    Nutzen von Tarifverträgen

    Tarifverträge regeln den Arbeitsmarkt, indem sie als Kollektivverträge verbindliche Vorgaben für die individuellen Arbeitsverträge machen. Sie greifen dadurch in die Marktbeziehungen zw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. Der Preis für die Arbeit wird auf diese Weise der möglichen Konkurrenz der Arbeitnehmer untereinander zumindest teilweise entzogen. Also erfüllen sie eine Schutzfunktionen für die abhängig Beschäftigten.

    Außerdem:

  • Verteilungsfunktion (Tarifverträge sorgen dafür, dass die Arbeitnehmer an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben)
  • Gestaltungsfunktion (ermöglichen den Arbeitnehmer eine Beteiligung an der autonomen Regelung der Arbeitsbedingungen. )
  • Kartellfunktion (Tarifverträge schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen bei den Arbeitskosten)
  • Friedens- und Ordnungsfunktion (während der Laufzeit der Verträge besteht Friedenspflicht; die Unternehmen erhalten durch die Verträge eine gesicherte Planungs- und Kalkulationsgrundlage)
  • Koordinierungsfunktion (Bei Verbands- oder Flächentarifverträgen: der Konflikt um Löhne und Arbeitszeiten wird von den Betrieben ferngehalten und auf die Verbände verlagert)
  • Entlastungsfunktion (Aus Sicht des Staates: kann sich auf eine Schlichterrolle bei schweren Tarifkonflikten zurückziehen)
  • Nachwirkungen von Tarifverträgen

    Bestimmungen des alten Tarifvertrags bleiben auf jeden Fall so lange gültig, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen ist.

    Anspruch haben ausschließlich Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften im jeweiligen Tarifbereich

    Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten in einem tarifgebundenen Unternehmen in der Regel ebenfalls die Tarifleistungen, weil kein Arbeitgeber sie durch schlechtere Arbeits- und Einkommensbedingungen zum Gewerkschafts-Beitritt veranlassen möchte. Sie profitieren damit als "Trittbrettfahrer" von den Ergebnissen gewerkschaftlicher Tarifpolitik. Einen Rechtsanspruch haben sie nicht, außer im individuellen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich auf die Tarifverträge Bezug genommen.
    Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für Arbeitgeber, die in einem Arbeitgeber-Verband sind, und Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören, außer es ist ein Firmentarifvertrag.

    Der Tarifausschuss kann beim Bundesarbeitsminister Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Dann sind sie für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche bindend. Durch Allgemeinverbindlichkeit soll Schmutzkonkurrenz zwischen Unternehmen zulasten der Arbeitnehmer verhindert werden.

    Glossar:

    Allgemeinverbind- Tarifverträge können vom Bundes-Arbeitsminister im lichkeit: Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklärt werden, d. h. sie erlangen Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs.

    Arbeitszeit- regelt die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten der tarifvertrag: Arbeitnehmer, sofern sie nicht schon im Rahmentarifvertrag vereinbart sind.

    Aussperrung: Gegenmaßnahme der Arbeitgeber, um auf einen Streik der Arbeitnehmer zu reagieren. Dabei werden oft mehr Beschäftigte ausgesperrt, als am Streik beteiligt sind. Mit der Aussperrung sollen möglichst viele Arbeitnehmer-Haushalte in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden. Die Arbeitgeber wollen so die Übermacht in den Tarifverhandlungen erlangen.

    Branchen- Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeber-Verband und einer tarifvertrag: Gewerkschaft für einen Wirtschaftszweig

    Firmen- auch Haustarifvertrag genannt, wird zwischen Gewerkschaften tarifvertrag: und einzelnen Unternehmen abgeschlossen

    Flächen- Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeber-Verband und einer tarifvertrag: Gewerkschaft für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftszweiges

    Friedenspflicht: die mit einem Tarifvertrag verbundene Pflicht, während seiner Laufzeit keinen Streik zu seiner Verbesserung durchzuführen

    Lohn- / Gehalts- enthält den Gruppenplan, in dem die Arbeitnehmer nach ihrer tarifvertrag: Vorbildung oder nach dem Schwierigkeitsgrad ihrer Arbeitsaufgabe in verschiedene Lohn- und Gehaltsgruppen eingeteilt sind; enthält außerdem die Gehaltssätze für die einzelnen Gehaltsgruppen. Beim Gehaltstarifvertrag wird ein Grundgehalt vereinbart, das Grundlage für Zu- und Abschläge nach Gehaltsgruppen, Arbeitswerten oder Lebensjahren ist

    Manteltarifvertrag: enthält allgemeine Arbeitsbedingungen, die für längere Zeit gleich bleiben (Arbeitszeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Weiterbildung, u. a.)

    Schlichtung: tariflich geregeltes Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen. Die Schlichtung kann nach dem Scheitern der Verhandlungen der Verhandlungen von jeder der beteiligten Tarifparteien angerufen werden. Die Schlichtungskommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Tarifparteien und einem oder zwei unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Eine Zwangsschlichtung besteht nicht, das Ergebnis der Schlichtung muss also nicht angenommen werden.

    Streik: Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele

    Tarifautonomie: Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeber / Arbeitgeber-Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen festzulegen

    Tarifbindung: tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertrags-Parteien und der Arbeitgeber. Eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erreicht werden

    Tarifvertrag: schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber / Arbeitgeber-Verband und einer Gewerkschaft. Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertrags-Parteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen von den Tarifnormen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen.

    Tarifvertragsgesetz: regelt in 13 Paragrafen die formalen Grundlagen des Tarifsystems

    Unabdingbarkeit: bezeichnet die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifvertrags-Normen, die nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer unterschritten werden dürfen

    Urabstimmung: dient der Befragung der Gewerkschaftsmitglieder vor einem Arbeitskampf. Eine Zustimmung von 75 % der Mitglieder ist Voraussetzung für einen Streik

    Verbands- Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem tarifvertrag: Arbeitgeber-Verband für einen bestimmten Tarifbereich