Recht

Subjektive Rechte können von natürlichen und juristischen Personen wahrgenommen werden. Sie sind also Rechtssubjekte und damit rechtsfähig.

natürliche Personen: alle Menschen
juristische Personen: Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der                                     Rechtsordnung als Personen behandelt werden; handeln durch ihre                                     Organe; haften mit dem eigenen Vermögen;
                                    - JP des öffentlichen Rechts: Körperschaften (Staat, Gemeinden)                                     und Anstalten (Rundfunkanstalt, öffentliche Sparkasse)
                                    - JP des privaten Rechts: eingetragene Vereine, die                                     Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die                                     Genossenschaft und Stiftungen (Stiftung Volkswagenwerk)

Rechtsfähigkeit: die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Jede natürliche Person ist von der Geburt bis zum Tod rechtsfähig.
Jede juristische Person ist von der Gründung bis zur Auflösung rechtsfähig.
Die Verleihung und Anerkennung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist durch Gesetze geregelt.

Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln. Es gibt zwei Formen der
Handlungsfähigkeit:

Geschäftsunfähig sind: Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dauernd Geisteskranke Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Für Geschäftsunfähige handelt der gesetzliche Vertreter.
Beschränkt geschäftsfähig sind: Personen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen bedarf in der Regel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Unbeschränkt geschäftsfähig sind: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht zu den Geschäftsunfähigen gehören.
Die Willenserklärung eines unbeschränkt Geschäftsfähigen ist voll rechtswirksam.

Sachen

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand aus der Umwelt des Menschen (bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen).
Umsatzfähige bewegliche Sachen nennt man Waren.

Rechte

Neben Sachen können auch Rechtswerte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein. Zu ihnen gehören z.B. Patent, Gebrauchsmuster, Konzession, Geschäftswert

Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten.
Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte sind Geschäfte, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben. Wer ein Rechtsgeschäft tätigen will, muss dazu seinen Willen äußern. Rechtsgeschäfte entstehen hauptsächlich durch Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
Einseitige Rechtsgeschäfte: sie entstehen durch die Willenserklärung einer Person.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Verpflichtungsgeschäfte (Verträge), die den Vertragspartnern Verpflichtungen zu Rechtsänderungen auferlegen; Verfügungsgeschäfte (Erfüllungsgeschäfte), durch welche unmittelbare Rechtsänderungen an Gegenständen bewirkt werden. Sie kommen durch Willenserklärungen und Handlungen zustande.

Nichtigkeit

Von Anfang an nichtig sind:
  1. Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen
  2. Willenserklärungen, die im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden
  3. Willenserklärungen, die zum Schein abgegeben wurden
  4. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen, wenn der gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung nicht erteilt
  5. Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
  6. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen
  7. Rechtsgeschäfte, die gegen die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestimmten Formvorschriften verstoßen

Anfechtbarkeit

Gültig zustande gekommene Rechtsgeschäfte werden durch Anfechtung mit rückwirkender Kraft nichtig. Anfechtungsgründe sind:
a)   Irrtum
Irrtum in der Erklärung: Die Äußerung des Erklärenden entspricht nicht dem, was er äußern wollte.
Irrtum in der Übermittlung: Die Willenserklärung ist durch die mit der Übermittlung beauftragte Person oder Anstalt unrichtig weitergegeben worden.
Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache. Die Eigenschaften, über die man sich geirrt hat, müssen für die Abgabe der Willenserklärung wesentlich gewesen sein.

Anfechtungsberechtigt ist, wer sich geirrt hat. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Entsteht durch die Anfechtung ein Schaden, ist der Anfechtende ersatzpflichtig.
Kein Anfechtungsgrund besteht bei Irrtum im Beweggrund (Motiv), der zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, sowie bei schuldhafter Unkenntnis.

b)   Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung
Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung oder seit Wegfall der Zwangslage zu erfolgen.