Bananenmarkt

1957 (Römische Verträge): es wird festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten AKP-Bananen zollfrei importieren müssen. Für Drittlands-(Dollar-)bananen gilt ein Zollsatz von 20 %; außerdem gelten in Ländern wie Frankreich und Großbritannien weitere Einfuhrbeschränkungen. Nur die BRD durfte die Dollarbananen zollfrei und ohne Mengenbeschränkung einführen. Da die Dollarbananen sehr preisgünstig in Lateinamerika produziert wurden, waren sie deutlich billiger als die Bananen aus den AKP-Staaten, die teilweise unter ungünstigen Bedingungen Bananen anbauen. Deutschland konnte nun also die Dollarbananen nach Frankreich (und GB) einführen. Trotz des Gewinnes, den die deutschen Händler auf die Dollarbananen aufschlugen, waren sie für die französischen (und britischen) Händler immer noch günstiger als die AKP-Bananen.

Diese Situation war den Produzenten in den AKP-Staaten nicht recht, da sie so vom Markt verdrängt wurden. Es sollte eine Regelung erstellt werden, die die EG- und AKP- Bananenerzeugung schützt ohne die Einfuhr von Dollarbananen zu behindern.

Seit dem 01. Juli 1993 gibt die EU-Bananenmarktordnung, mit der die Vollendung des gemeinsamen Marktes auf dem Bananensektor verwirklicht werden soll. Bei der Regelung wird zwischen verschiedenen Gruppen von Bananen unterschieden:
1. AKP-Bananen, die traditionell in die EU-Länder importiert werden. Ihnen steht ein zollfreies Kontingent von 857.000 t pro Jahr zu.
2. AKP-Bananen, die bisher nicht die EU belieferten, die deshalb in der Marktordnung nicht erfasst sind 3. Dollarbananen, die nicht zu den EU- oder AKP-Bananen zählen

Für die nicht-traditionellen AKP-Bananen und die Dollarbananen steht ein Kontingent von 2,2 Mio. t zur Verfügung, innerhalb dessen ein Zoll von 75 Ecu/t erhoben wird. Außerhalb des Kontingents wird ein Zollsatz von 722 Ecu/t (nicht-traditionelle AKP-Bananen) bzw. 822 Ecu/t (Dollarbananen) erhoben. In dieser Regelung sieht die USA einen Nachteil für die Exporteure von Dollarbananen.

Reaktionen aus der BRD: Da die Preise für Dollarbananen nun weit über den Preisen der anderen Bananen lagen, klagten deutsche Importeure erfolglos vor dem europäischen Gerichtshof. Auch das BVG wies die Klage als unzulässig zurück.

Reaktionen aus dem nicht-europäischen Ausland: Schon 1993 forderten die Produzenten der Dollarbananen ein Schlichtungsverfahren, da sie sich von der Marktordnung benachteiligt fühlen. 1994 wurde die Marktordnung als unvereinbar mit dem GATT 47 erklärt. Die EU blockierte jedoch das Verfahren. Auch die USA wollte eine Änderung der Verordnung erzwingen. Sie leitet mit einigen lateinamerikanischen Staaten ein Schlichtungsverfahren ein. Es wird festgestellt, dass die Marktordnung GATT-widrig ist. Die Marktordnung musste bis zum 01.01.1999 angepasst werden.

Die Neuregelung: Das bisherige Kontingent für Dollarbananen wird aufrechterhalten. Es wird ein zusätzliches Kontingent von 353.000 t für Dollarbananen mit 75 Ecu/t Zoll errichtet. Für die AKP-Staaten bleibt ein Kontingent von 857.000 t. Außerhalb der Kontingente gilt ein Zoll von 737 Ecu/t für Dollarbananen bzw. von 537 Ecu/t für AKP-Bananen. Doch die USA und die lateinamerikanischen Staaten werfen der EU-Kommission immer noch GATT-Widrigkeit vor.

US-Sanktionen: Die USA drohten mit Sanktionen, wenn die GATT-Regeln weiterhin unerfüllt bleiben. Am 03.03.1999 verhängten die USA gegen die EU Sanktionen in Höhe von 550 Mio. $. Dadurch erlitten deutsche Exporteure Umsatzverluste; außerdem erhöhten sich die Preise für deutsche Produkte in US-Geschäften. Die WTO entschied, dass die US-Sanktionen unverhältnismäßig sind und die USA nur Sanktionen in Höhe von 191,4 Mio. $ verhängen dürfen.

Erneute Nachbesserungen: Die EU-Agrarminister einigten sich Ende 2000 darauf, bis spätestens 2006 die bisherigen Importquoten durch eine reine Zollregelung mit einem Zollsatz für alle Bananeneinfuhren zu ersetzen. Die Mengenbeschränkungen sollen fallengelassen werden. Alle Importeure haben mit dem neuen modifizierten Kontingentsystem die gleichen Chancen. Doch die USA war auch mit dieser Regelung nicht einverstanden. Sie drohte mit weiteren Strafzöllen. Unter diesem Druck regelt die EU die Marktordnung wieder neu.

Aktuelle Lösung: Bis 2006 sollen nun die Lizenzen auf Grundlage der Einfuhren in dem Zeitraum von 1994 bis 1996 vergeben werden. Der für das Jahr 2006 geplante Zollsatz für alle Bananeneinfuhren bleibt bestehen. Dieser Vereinbarung müssen noch die EU-Länder und das EU-Parlament zustimmen.