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Betriebsmitbestimmung

Betriebsverfassungsgesetz:

  • regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in privatwirtschaftlichen Betrieben und in staatlichen Betrieben, die nach dem Privatrecht geführt sind
  • gilt nicht für den Öffentlichen Dienst
  • gilt für die BRD, auch wenn die Betriebe im Besitz von Ausländern sind
  • gilt nicht für selbstständige Auslandsbetriebe deutscher Unternehmen
  • regelt die Mitbestimmung, Mitwirkung und Mitberatung des Betriebsrates und die Aufgaben und Stellung der JAV in sozialen und personellen Angelegenheiten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten ' Informations- und Beratungsrecht

Mitbestimmungsgesetz

  • von 1976
  • ergänzt das Betriebsverfassungsgesetz
  • sagt aus, dass die Aufsichtsräte zu gleichen Teilen mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sein müssen (paritäti-sche Mitbestimmung)
  • gilt für Kapitalgesellschaften mit über 2000 Beschäftigten

Montan-Mitbestimmungsgesetz

  • für Eisen- und Stahlindustrie
  • von 1951

Betriebsrat:

  • ist zu errichten in Betrieben, in denen in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, drei davon müssen wählbar sein
  • arbeitet mit dem AG vertrauensvoll zum Wohl der AN und des Betriebes zusammen
  • wahlberechtigt sind alle AN, die 18 sind (auch Ausländer, Wehr- und Ersatzdienstleistende)
  • wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind
  • Größe: abhängig von Zahl der wahlberechtigten AN im Betrieb, min. 5 AN
  • geheime und unmittelbare Wahl
  • mehr als 20 wahlberechtigte AN: Gruppenwahl, können gemeinsame Wahl beschließen
  • leitende Angestellte haben kein Wahlrecht
  • Wahlvorstand bereitet Wahl vor, er leitet sie und führt sie durch
  • Wahlen: alle 4 Jahre
  • Wahlen können innerhalb von 2 Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden
  • die Kosten der Wahl trägt der AG

Gesamtbetriebsrat:

  • für Unternehmen mit mehreren Betrieben
  • ist den Einzelbetriebsräten nicht übergeordnet
  • zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens

Geschäftsführung, Sitzungen:

  • es wird ein Vorsitzender (führt die laufenden Geschäfte und beruft Sitzungen ein) und dessen Stellvertreter gewählt
  • bei neun oder mehr Mitgliedern im BR wird ein Betriebsausschuss gebildet
  • Mitglieder, Schwerbehindertenvertretung und JAV sind rechtzeitig zu laden
  • AG nimmt nur teil, wenn er geladen ist
  • Sitzungen während der AZ
  • Sitzungen nicht öffentlich
  • Beschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt, Stimmengleichheit = Ablehnung
  • JAV kann einen BR-Beschluss für eine Woche aussetzen lassen, wenn ihre Interessen erheblich beeinträchtigt erscheinen
  • ¼ der AN, der AG oder eine Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines BR-Mitgliedes oder die Auflö-sung des BR wegen grober Pflichtverletzung beantragen
  • die JAV kann keinen Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitgliedes stellen

Betriebsversammlung:

  • AN nehmen teil
  • wird vom BR-Vorsitzenden vierteljährlich einberufen und geleitet
  • nicht öffentlich
  • BR muss Tätigkeitsbericht erstatten
  • AG ist einzuladen
  • AG muss min. 1x / Jahr Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftl. Lage erstatten

JAV:

  • wird gewählt, wenn im Betrieb fünf noch nicht 18-jährige oder fünf Azubis unter 25 Jahren arbeiten
  • wählbar: alle AN, die noch nicht 25 sind und nicht BR-Mitglied sind
  • Wahlen: alle 2 Jahre
  • kann zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden
  • werden Jugend- bzw. Ausbildungsfragen behandelt, können alle Jugendvertreter teilnehmen, dann haben sie Stimmrecht
  • Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen AG und BR, wenn ihre Angelegenheiten besprochen werden
  • bei Überschreitung der Altersgrenze von 25 Jahren bleibt man bis zum Ende der Amtszeit Mitglied
  • kann nach Verständigung des BR Sitzungen anhalten, der BR-Vorsitzende oder ein Mitglied des BR kann teilnehmen
  • bei mehr als 50 beschäftigten Jugendlichen / Azubis kann die JAV Sprechstunden einrichten
Aufgaben der JAV
  • Maßnahmen für Jugendliche / Azubis mit dem BR zu beraten
  • auf Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften zu achten, die Jugendliche / Azubis betreffen
  • Anregungen dieses Personenkreises entgegenzunehmen und beim BR auf Erledigung hinzuwirken
  • hat das Recht, in Unterlagen Einsicht zu nehmen, die für ihre Vertretung notwendig sind
  • kein eigenes Vertretungsrecht gegenüber AG

Aufgaben und Rechte des BR:

  • Mitwirkung und Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
  • Durchsetzung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau
  • Eingliederung von Schwerbehinderten
  • Wahlen zur JAV vorzubereiten und durchzuführen
  • Beschäftigung älterer AN zu fördern

1. Grundregeln der Zusammenarbeit

  • AG und BR sollen min. 1x / Monat zu einer Besprechung zusammenkommen
  • Arbeitskampfmaßnahmen und parteipolitische Betätigung sind verboten
  • haben darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden
  • bei Meinungsverschiedenheiten: Bildung einer Einigungsstelle (zu gleichen Teilen AG- und AN-Vertretern, unparteiischer Vorsitzender), wird nur auf Antrag tätig, Kosten trägt der AG

2. Mitbestimmungsrechte

  • bei sozialen Angelegenheiten: kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle oder die Maßnahme muss unter-bleiben, z. B. AZ, Betriebsordnung, Urlaubsplan, Werkswohnungen, Unfallschutz, Änderung der Arbeitsplätze
  • bei der Erstellung von Richtlinien für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung, Kündigung und bei der betrieblichen Berufs-bildung
  • bei Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen
  • bei personellen Einzelmaßnahmen, z. B. Einstellung, Versetzung, Kündigung und bei Aufstellung von Sozialplänen Zustim-mung des BR nötig in Betrieben ab 20 wahlberechtigten AN

3. Unterrichtungs- und Beratungsrechte

  • bei allgemeinen personellen Angelegenheiten, z. B. Personalplanung, Arbeitsverfahren

Schutz des AN im Betrieb

1. Schutz vor Gefahren

  • Gewerbeordnung: allgemeine Schutzregelungen, ermächtigt Bundesregierung und Landesbehörden, durch Rechtsverordnung besondere Schutzbestimmungen zu erlassen
  • Arbeitsstättenverordnung: legt für betriebliche Geschäftsräume und Verkehrswege Mindestanforderungen fest
  • Unfallverhütungsvorschriften: von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen, verpflichtet den AG, bestimmte unfallverhütende Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, verpflichtet den AN, unfallverhütende Verhaltens-regeln zu beachten
  • Damit der Gefahrenschutz im betrieblichen Alltag wirksam wird, werden die Unternehmen durch die Gewerbeaufsichtsämter, die Berufsgenossenschaften und gesetzlich bestellte Sicherheitsbeauftragte beraten und kontrolliert

2. Regelung der Arbeitszeit

  • Staatliche Arbeitszeitregelungen: Gewerbeordnung, Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, La-denschlussgesetz, Bundesurlaubgesetz
  • Festgelegt sind: Arbeitszeit, Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Verbot der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Jugendliche und werdende Mütter, ein jährlicher Mindesturlaub von 18 Werktagen.
  • Abweichungen zugunsten der AN sind üblich, sie werden in Tarifverträgen vereinbart.

3. Schutz vor Entlassungen

  • Das Arbeitsverhältnis wird durch das Kündigungsschutzgesetz gesichert, es gilt für alle AN, die 18 sind und länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind
  • sozial ungerechtfertigt:
  • nicht bedingt durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des AN liegen
  • wenn es keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gibt

4.Staatliche Ordnung des Arbeitsmarktes
Ziele: Sicherung ununterbrochener Beschäftigung aller Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen zu bestmöglichen Beschäftigungs-bedingungen im Einzelnen:

  • Arbeitsförderungspolitik: ausgewogene Beschäftigungsstruktur, soll friktionelle und strukturelle Arbeitslosigk. verringern
  • Vollbeschäftigungspolitik: gesamtwirtschaftlicher Arbeitsmarktausgleich
  • Tarifvertragswesen: bestmögliche Beschäftigungsbedingungen

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