Personengesellschaften

Offene Handelsgesellschaft: Die OHG ist die vertragliche Vereinbarung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Firma
Personenfirma. Sie enthält die Namen mehrerer Gesellschafter oder den Namen eines Gesellschafters mit einem Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (Gebrüder, & Sohn, & Co.) oder die Namen aller Gesellschafter.

Haftung
persönlich: unbeschränkt: Der Gesellschafter haftet mit seinem Kapitalanteil und seinem Privatvermögen
persönlich: direkt und primär: Jeder Gläubiger kann sich an jeden beliebigen Gesellschafter wenden. Die Gesellschafter können nicht fordern, dass der Gläubiger zuerst gegen die Gesellschaft klagt.
gesamtschuldnerisch (solidarisch): Alle Gesellschafter haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Der Gläubiger kann alles oder einen Teil der Schulden von jedem Gesellschafter fordern. Ein Gesellschafter kann nicht verlangen, dass der Gläubiger auch die anderen Gesellschafter verklagt.

Ein Gesellschafter, der in eine bereits bestehende OHG eintritt, haftet auch für die Schulden der Gesellschaft, die bei seinem Eintritt bereits bestehen. Ein Gesellschafter, der aus einer OHG austritt, haftet noch 5 Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Schulden der Gesellschaft.

Kapitalaufbringung
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Kapitaleinlage zu leisten. Sie kann in bar, in Sachwerten und Rechtswerten eingebracht werden.

Ergebnisverteilung
Gewinnverteilung: Gesetzlich hat jeder Gesellschafter Anspruch auf 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Gewinn für 4 % nicht aus, gibt es weniger. Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter sind zinsenmäßig zu berücksichtigen. Der Rest wird nach Köpfen verteilt.
Im Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Regelung vereinbart werden.
Der Gewinnanteil wird dem Kapitalkonto der Gesellschafter gutgeschrieben.
Jeder Gesellschafter darf bis zu 4 % seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteiles zu entnehmen, auch wenn die OHG Verluste hatte. Größere Entnahmen nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Verlustverteilung: Der Verlust wird nach Köpfen verteilt und vom Kapitalanteil abgezogen.

Geschäftsführung
Gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt. Es besteht der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Vertragliche Änderungen sind möglich.

Vertretung
Gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung in allen Rechtsgeschäften ermächtigt. Er kann Dritten gegenüber Willenserklärungen abgeben, durch welche die Unternehmung berechtigt und verpflichtet wird. Es besteht der Grundsatz der Einzelvertretungsmacht. Vertragliche Abweichungen sind möglich.

Kündigung
Ein Gesellschafter kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. Vertragliche Änderungen sind möglich.

Bedeutung
Die Rechtsform der OHG wird vor allem von kleineren und mittleren Betrieben gewählt (oft Familienunternehmen).

Kommanditgesellschaft: Die Kommanditgesellschaft ist die vertragliche Vereinbarung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, wobei den Gläubigern gegenüber mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens einer beschränkt haftet.

Man unterscheidet deshalb zwischen Vollhaftern (Komplementären) und Teilhaftern (Kommanditisten). Der Teilhafter haftet nur bis zur Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Einlage.

Firma
Die Firma der KG kann aus Personen-, Sach- oder Fantasienamen bestehen. Außerdem muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine Abkürzung enthalten sein.

Bedeutung
Der Vollhafter kann die Kapitalgrundlage der Gesellschaft erweitern, wenn er einen Teilhafter aufnimmt. Er ist dann in der Geschäftsführung nicht wesentlich eingeschränkt. Der Teilhafter kann sich kapitalmäßig, ohne persönliche Mitarbeit, bei nur beschränkter Haftung beteiligen. Weil die Vollhafter die KG leiten und den Haupteinfluss ausüben, gehört die KG zu den Personengesellschaften. Diese Rechtsform wir oft von kleineren und mittleren Gewerbebetrieben gewählt. Es handelt sich häufig um Familienunternehmen.